Widerruf von Verbraucherdarlehen/EuGH, Urteil vom 9. September 2021 // 23.09.2021

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 (Az: C-33/20, C-155/20, C-187/20) festgestellt hat, dass eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn unzureichende oder fehlerhafte Angaben enthalten sind, ist der Widerruf von Millionen Kreditverträgen, zu denen auch Autokredite gehören,
möglich.
Der EuGH hat insbesondere klargestellt, dass die nahezu in allen Widerrufsbelehrungen enthaltene Zinsangabe „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ nicht ausreichend ist. Der Verzugszins muss konkret angegeben werden. Darüber hinaus muss die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung für Verbraucher verständlich dargestellt werden.

Weiter hat der EuGH festgestellt, dass Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf erklären können. Das häufig von Banken vorgebrachte Argument der sog. Verwirkung greift nicht.

Damit dürften im Ergebnis nahezu sämtliche Verbraucherdarlehensverträge (ausgenommen Immobiliendarlehensverträge), die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, für Verbraucher  widerrufbar sein.

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