U.D.I Gesellschaften // 15.06.2021

U.D.I - Gesellschaften

 

 

Die Bafin hatte mehreren U.D.I.-Gesellschaften untersagt, ihre ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfte einzustellen und die von den Anlegern erhaltenen Nachrangdarlehen unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Zahlreiche Anleger wurden daraufhin von diesen Gesellschaften angeschrieben und gebeten, ihre Forderungen abzutreten, um eine Sanierung der Gesellschaften vornehmen zu können.

Ob eine solche Abtretung sinnvoll ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu einer solchen Abtretung kann aber grundsätzlich nicht ohne anwaltliche Prüfung geraten werden.

Bei Gesellschaften, bei denen das vorläufige Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist, ist darauf zu achten, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der „Rückzahlungsanspruch“ in jedem Fall auch auf § 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG gestützt wird. Hier werden bereits zahlreiche Anleger von Rechtsanwalt Busko vertreten.

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