Thomas Lloyd, Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung verurteilt // 02.10.2025
Thomas Lloyd, Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung verurteilt
Mit Urteil vom 08.09.2025 (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Osnabrück ein bereits zuvor gegen die Cleantech Infrastruktur GmbH erlassenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten und die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung verurteilt. Der Anleger hatte hier Teilschuldverschreibungen gezeichnet. Diese Teilschuldverschreibungen wurden ordentlich gekündigt. Eine Auszahlung wurde seitens der Beklagten, der Cleantech Infrastruktur GmbH, mit der Begründung abgelehnt, in den Anleihebedingungen sei ein Rangrücktritt dahingehend vereinbart, dass dann, wenn durch die Zahlung eine Insolvenzgefahr besteht, eine Zahlung nicht zu erfolgen hat.
Das Landgericht hat dahingehend wörtlich ausgeführt:
„Es kann dahinstehen, ob diese formularmäßig vereinbarte und gegenüber einer Vielzahl von Anlegern verwandte Klausel wirksam ist. Die Beklagte hat diese Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt mit der Folge, dass nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden kann.“
Die Beklagte habe nicht konkret zur aktuellen Vermögensanlage vorgetragen.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung hier weiter aus:
„Die Beklagte hat insbesondere nicht zur Vermögenslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, worauf es maßgeblich ankommt. (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 11.07.2024 – 8 U 131/23)
Auf frühere Zwischenübersichten bzw. Jahresabschlüsse kommt es nicht maßgeblich an. Daher kommt es auch auf eine aufgestellte Behauptung, seit Ende 2022 bis zum 30.04.2025 nur über freie Liquidität und kurzfristig liquidbare Vermögenswerte zwischen EUR 100,00 und EUR 475,00 verfügt zu haben, nicht an. Es ergibt sich aber bereits aus den von der Beklagten in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandgericht Oldenburg vorgelegten
(Zwischen-) Bilanzen, dass durch die Rückzahlung eines Kapitals ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird, wie das OLG in einem vergleichbaren gelagerten Sachverhalt zu eben den von der Beklagten hier Bezug genommenen Unterlagen zur vermeintlichen Liquidität (…) ausgeführt hat.“
Hier können zahlreiche weitere von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht Busko vertretene Anleger nunmehr auf Zahlung hoffen.