Prämiensparverträge – hohe Zinsnachforderungen möglich // 08.10.2021
Mit Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) hat der BGH eine von der Sparkasse Leipzig in Prämiensparverträgen verwendete Zinsklausel für unwirksam erklärt. Die gleiche Zinsklausel wird von zahlreichen Kreditinstituten, insbesondere Sparkassen, bundesweit in identischer Form verwendet. Hiernach stand es den Banken frei, einen variablen Zinssatz quasi nach Belieben zu verändern.
Dies hat zur Folge, dass Sparer, welche solche Prämiensparverträge abgeschlossen haben, welche beispielsweise mit „Sparvertrag S-Prämiensparen flexibel“ überschrieben sind, erhebliche Zinsnachzahlungen von ihren Banken und Sparkassen verlangen können. Hierbei können sich die Banken auch nicht auf die Verjährung berufen, mit dem Argument, die 3-jährige Verjährungsfrist beginne bereits mit Vertragsschluss. Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass die Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlung weiterer Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrages beginnt.