Prämiensparverträge – BGH stärkt erneut die Rechte der Verbraucher // 03.02.2023

Mit Urteil vom 24.01.2023 hat der BGH erneut die Rechte der Sparer gestärkt.
In dem hier zugrundeliegenden Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Dresden ging es um die Wirksamkeit von Zinsklausel wie „die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ….% p.a. verzinst. (…)

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekanntgegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Hier verfolgte der Kläger u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Zinsänderungsklausel. Weiter wollte der Kläger festgestellt wissen, dass ein Referenzzinssatz, ein mtl. Zinsanpassungsintervall anzugeben ist und die Zinsanpassungen nach der sog. Verhältnismethode vorzunehmen ist.

Der BGH führte nach seinem Urteil in der Pressemitteilung vom 24.01.2023 u. a. aus:

„(…) da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes wird das Oberlandesgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.
Nach der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ist bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. (…)
Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben.“

Hier ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Busko bereits für zahlreiche Sparer tätig geworden. In allen Fällen konnte hier erreicht werden, dass die jeweilige Bank auf der Grundlage einer Zinsneuberechnung teilweise erhebliche Zinsnachzahlungen erbracht hat.

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