LG Berlin und LG Düsseldorf erklären Negativzinsen für rechtswidrig // 02.02.2022

LG Berlin und LG Düsseldorf erklären Negativzinsen für rechtswidrig

Das LG Berlin hat in einem Urteil (Az: 16 O 43/21) die von einem Kreditinstitut verwendete Klausel, mit welcher ein sog. Verwahrentgelt (Negativzins) auf Guthaben erhoben wird, für unzulässig erklärt. Die Erhebung eines solchen Verwahrentgeltes sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bei Zahlungsdienstverträgen nicht vereinbar. Auch bei Tagesgeldkonten sei die Erhebung eines solchen Verwahrentgeltes unzulässig.
Dies deswegen, weil bei Tagesgeldkonten die Bank als Darlehensnehmer auftrete, und damit zu einer Zinszahlung verpflichtet sei. Dieser Zins könne damit nicht negativ werden.

Auch das LG Düsseldorf hat in einem Urteil (Az: 12 O 34/21) die Erhebung eines Verwahrentgeltes für unzulässig erklärt. Da die Geldverwahrung keine zusätzliche Sonderleistung sei, dürfe hierfür neben einer bereits zu zahlenden Kontogebühr, keine gesonderte Gebühr verlangt werden
Zwar sind beide Urteile noch nicht rechtskräftig, sie setzen jedoch ein spannendes Zeichen zugunsten der Sparer. Sparer sollten nicht ungeprüft die Erhebung von Negativzinsen seitens ihrer Bank hinnehmen.

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